Zum 31.12.2004 ergeben sich gravierende Konsequenzen einer bereits längere Zeit zurückliegenden Gesetzesänderung.
Im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts wurde ab dem 01.01.2002 das deutsche Verjährungsrecht umfassend neu strukturiert. Insbesondere ist die regelmässige Verjährungsfrist für Forderungen in § 195 BGB von 30 auf nur noch 3 Jahre verkürzt worden. Dies wird sich erstmals zum 31.12.2004 auswirken.
Infolge der Übergangsbestimmung (vgl. Artikel 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) gilt für kurze Verjährung nämlich auch für bereits laufende Verjährungsfristen von Altforderungen; die kürzere Frist beginnt aber erst mit dem 01.01.2002 zu laufen. Bestimmte vorher entstandene Forderungen werden also zum 31.12.2004 verjähren, obwohl ihre ursprüngliche Verjährungsfrist gegebenenfalls viel später abgelaufen wäre. Betroffen sind etwa Entgeltforderungen aus Lieferungen und Leistungen zwischen Kaufleuten, zahlreiche vertragliche Ansprüche zwischen Privatpersonen, Forderungen auf Rückzahlung von Darlehen, Schadensersatz-ansprüche wegen positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsschluss, Garantien und Bürgschaften sowie gesellschaftsrechtliche Einlage- oder Gewinnforderungen.
Wir empfehlen Ihnen daher dringend eine Überprüfung, ob bei Ihnen derartige Forderungen bestehen. Sofern diese vor dem 01.01.2002 fällig geworden sind und die Verjährung bisher noch nicht sicher nachweisbar gehemmt bzw. unterbrochen wurde, müssen Sie zur Vermeidung von Rechtsverlusten noch vor dem 31.12.2004 für eine gerichtliche Geltendmachung im Sinne des § 204 BGB sorgen. Es kann natürlich auch mit dem Vertragspartner ein schriftliches Schuldanerkenntnis vereinbart werden, bei dem er ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Dies kann abschliessend naturgemäss nur in jedem Einzelfall verbindlich geprüft werden.
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