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Gefahrgeneigte Tätigkeit - Stolperfallen für Anwälte

Dieser Artikel ist erschienen in der Mai-Ausgabe (05/2002) des "Anwalt, das Magazin" im Verlag C.H. Beck, München. RA Dr. Thomas MarxMarx Rechtsanwälte, HamburgeMail: marx@marx.de


posted June 2002

Gefahrgeneigte Tätigkeit
Stolperfallen für Anwälte


Der Anwaltsberuf kann - um einen arbeitsrechtlichen Terminus zu gebrauchen - als eine gefahrgeneigte Tätigkeit bezeichnet werden. Zunächst bedürfen wir einer Zulassung, um überhaupt auf dem Markt als Anbieter von rechtlichen Dienstleistungen auftreten zu dürfen. Dann müssen wir darauf achten, dass diese Zulassung durch ethisches Fehlverhalten oder wirtschaftliche Erfolgslosigkeit in Frage gestellt wird, sei es mangels eigener Kompetenz oder aufgrund des Wettbewerbs durch Kollegen oder andere Anbieter von rechtlichen Dienstleistungen wie etwa Steuerberater, Kreditinstitute oder Versicherungen. Zu den Stolperfallen, die andere aufstellen, zählt nicht das Berufs- und Standesrecht, das über lange Jahre - über jeden Zweifel erhaben - der Selbstverwaltung und der wirtschaftlichen Absicherung des Berufsstandes gedient hat. Zunftähnliche Zöpfe haben die Gerichte abgeschnitten und werden dieses auch auf Betreiben der Kollegen - und hier insbesondere auch von denen aus den Grosskanzleien - weiterhin tun. Die Berufsausübung des Anwalts erfährt aber gegenwärtig durch den deutschen Gesetzgeber Eingriffe, wozu auch Vorlagen aus der Europäischen Union den Anstoss geben.

Scharnierfunktion bei Geldwäsche

Kreditinstitute und Versicherungen, aber auch ihnen gleichgestellte Finanzintermediäre, sind verpflichtet, Verdachtsfälle von Geldwäsche aufzuzeichnen und zu melden. gemäss der Novelle der EU-Geldwäscherrichtlinie und nach deren Umsetzung in das deutsche Geldwäschergesetz (GwG) ist eine Ausweitung der Meldepflicht auf Abschlussprüfer, externe Buchprüfer, Steuerberater und eben auch Notare und Rechtsanwälte vorgesehen - soweit es sich etwa um Immobiliengeschäfte, Vermögensverwaltung, Eröffnung von Konten und Unternehmensgründungen und deren Finanzierungen handelt. Das Hauptargument dafür ist, dass Notare und Rechtsanwälte in diesen Bereichen häufig eine wichtige Scharnierfunktion hätten, wenn kriminell erworbenes Geld in die legale Volkswirtschaft übertragen wird. Deswegen werden sie gesetzlich verpflichtet, einen Verdacht zu melden, wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, der Mandant könnte in Geldwäschegeschäfte verstrickt sein. Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass der Rechtsanwalt den Mandanten nicht über seine Meldung informieren darf. Verursacht die Verdachtsanzeige dem Klienten einen Schaden, so ist der Rechtsanwalt nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er und seine Mitarbeiter “guten Glaubens” gehandelt haben. Der Anwalt ist mithin gehalten, als “Spitzel” gegen seinen Mandanten tätig zu sein, was eine radikale Beschränkung der Ausübung des Berufs zur Folge hat. Die Ausnahmen hiervon sind eng (laufendes Verfahren oder Beratung) und durch Rückausnahmen (Teilnahmeverdacht) nochmals eingegrenzt. Rechtsanwälte müssen sich bei Eingehung eines Mandats ferner die Frage stellen, ob die finanziellen Mittel des Klienten stigmatisiert sind. Der Tatbestand der Geldwäsche in § 261 II StGB erfasst alle Fälle, in denen der Anwalt zur Befriedigung des Honoraranspruchs Vermögenswerte entgegennimmt, die aus einer Katalogtat stammen, die seinem Mandaten vorgeworfen wird (so BGH, Urteil vom 4.7.2001/2 StR 513/00 in NJW 2001, 2891). Zu den Vortaten der Geldwäsche zählt neuerdings auch die gewerbs- und die bandenmässige Steuerhinterziehung gemäss § 370 a AO.

Gestörtes Mandantenverhältnis

Die vom BGH angenommene Strafbarkeit des Anwalts hat damit weitreichende negative Auswirkungen -sowohl für den Anwalt als auch für dessen Mandanten. Der Rechtsanwalt wird in Zukunft immer dann, wenn er von bemakelten Honorarmitteln ausgehen muss, das Mandat nicht annehmen oder niederlegen. Weiss der Mandant aber um diesen Umstand, wird er tunlichst alle Angaben vermeiden, die den Anwalt zu diesem Schritt veranlassen könnten. Ein offenes Kommunikationsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant wird von Anfang an nicht mehr entstehen (dürfen), wenn der Anwalt sich - und seinen (potenziellen) Mandanten - nicht gefährden will. Der Anwalt wird geradezu gezwungen, möglichst wenig von seinem Mandanten zu erfragen, weil er sich lange im Zustand grösster Unkenntnis halten muss, um nicht selbst die Stigmatisierung des von ihm angenommenen Honorars für möglich zu halten. Denn sonst würde er mit “dolus eventualis” handeln.
Hat der Rechtsanwalt einen Verdacht und meldet er ihn den Behörden, erhalten diese Zugriff auf Informationen, die zwischen dem Mandanten und seinem Verteidiger ausgetauscht werden. Wird auch gegen den Anwalt ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf Geldwäsche eingeleitet - weil er Honorare von einem Mandanten, der beispielsweise in seinem Gewerbebetrieb nachhaltig Steuern hinterzieht, entgegengenommen hat -, so erhält die Staatsanwaltschaft auch im laufenden Verfahren Zugriff auf Datenmaterial des Beschuldigten der Vortat, weil die Handakte des Rechtsanwalts für die Ermittlungsbehörde neuerdings ein offenes Buch ist.

Erosion bis zum Systemsturz

Fiskalisch oder sicherheitspolitisch motiviert, liefert die Notwendigkeit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität immer stärker ein zweifelhaftes Etikett zur Einschränkung von Freiheitsrechten, auch des Rechts der freien Berufsausübung durch einen Anwalt. Welcher gesetzlichen Wertung entspricht es, dass zwar der Verdacht der Geldwäsche heimlich durch den Anwalt weitergegeben werden muss, nicht aber der Verdacht oder gar das Vorliegen von Gewaltdelikten wie etwa Mord oder Brandstiftung mit Todesfolge? Bereits jetzt führen die strafprozessualen Folgen eines Geldwäscheverdachts zu einer kaskadenhaft überflutenden Telefonüberwachung und damit zu Belastungen der vertraulichen Gespräche, die bislang nicht vorstellbar waren. Insbesondere die prozessualen Nebenfolgen der Geldwäschebekämpfung führen erodierend zu einem Systemsturz und machen die Ausübung des anwaltlichen Berufs zu einer gefahrgeneigten Tätigkeit.

Andere Länder - andere Sitten

Wir können uns nun fragen, woher all dies kommt. Monokausale Antworten gibt es nicht. Im Rahmen der europäischen Integration ist aber nicht zu übersehen, dass andere Wertvorstellungen sich auch hier durchsetzen. Schon in Molières Komödien ist der Notar der Bösewicht. Die Briten haben mit der Verdachtsmeldung aufgrund der Novelle zur EU-Geldwäscherichtlinie weniger Probleme als beispielsweise die Anwälte aus den Niederlanden, Österreich oder Deutschland. Die “solicitors” im Vereinigten Königreich haben eine “hotline” zu benutzen, um Ermittlungsbehörden spontan zu unterrichten. Allerdings ist zu beachten, dass diese Nation auf eine andere, freiheitlichere Rechtsgeschichte als die deutsche blicken kann.

Kapitalistische Strukturen

Schliesslich ist die schleichende Gleichsetzung, mit anderen gewerblichen Dienstleistern teilweise auch hausgemacht. Manche Anwaltskanzleien sind schon derart kapitalistisch strukturiert, dass sich die Frage der Gewerblichkeit stellt, weil die Rechtsberatung in ihrem Kernbereich nicht mehr auf der eigenen persönlichen Arbeitskraft beruht (so BFH, Urteil vom 12.12.2001/XI R 56/00 in ZIP 2002, S.359 - bezgl. Insolvenzverwalter). DAV-Präsident Michael Streck beklagt sich über die Entwertung der anwaltlichen Vertraulichkeit durch die Rechtsanwälte selbst, weil insbesondere die Grossen unserer Profession mit den Mandanten würben (NJW 2001, S. 3605). Munter und schrankenlos werde erzählt, renommiert und angegeben mit den Namen, für die man tätig sei (so genannte “tombstones”). Das gesetzlich geschützte Mandantenvertrauen sei jedoch ein kardinales Element des Berufs. Streck ist beizupflichten: Wer das Gebot nicht beachtet, nichts über den Mandanten zu sagen, weder den Staatsanwälten noch der Presse oder im Akquisitionsgespräch, setzt damit selbst weitere Grabsteine für den Berufsstand des freien Advokaten. Wen wundert es dann noch, dass wir Anwälte von den europäischen oder nationalen Entscheidungsträgern mit Geldwechslern und anderen Gewerbetreibenden gleichgestellt werden, wenn wir uns selbst wie diese verhalten?


RA Dr. Thomas Marx
Marx Rechtsanwälte,
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