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Das Geldwäscherei Gesetz in der SchweizA

n der vornehmlich nicht-schweizerischen Presse wird gerne die unrichtige Verbindung von Geldwäscherei und Schweizer Bankkonten gemacht. Dies verunsichert nicht nur die Anleger sondern auch Vermögensverwalter und -Berater.

Tatsächlich wird auch in der Schweiz eine klare Trennung zwischen Geld krimineller Herkunft und den übrigen Anlagen gemacht.

Der nachfolgende Artikel wurde uns freundlicherweise von der Treuhandfirma Göldi Grimm Meier & Partner in Küsnacht (Zürich) überlassen. Der Autor, Herr Bernhard Grimm, steht Ihnen für weitere Fragen sehr gerne zur Verfügung. die Anschrift und Telefonnummer finden Sie am Ende des nachstehenden Artikels.


CONSULEGIS EWIV, Dr. Roland Ermini

postet July 2002



Geldwäschereigesetz in der Schweiz

Mit Entscheid vom 16. März 1998 hat der Bundesrat das Geldwäschereigesetz (GwG) auf den 1. April 1998 in Kraft gesetzt. Das GwG bezweckt die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und soll nicht etwa der Lokalisierung von Schwarzgeld dienen.

Die Geldwäscherei ist die wirtschaftlich wichtigste Begleiterscheinung der organisierten Kriminalität (Drogen- und Organhandel, Terrorismus etc.). Gegen diese meist international operierenden organisierten Verbrechen, sind einzelne Staaten allein mit nationalen Gesetzen meist machtlos. Zur wirkungsvollen Bekämpfung des organisierten Verbrechens ist eine enge internationale Zusammenarbeit aller Betroffenen notwendig. Die Schweiz ist Mitglied der Financial Action Task Force (FATF), einer internationalen Organisation zur Bekämpfung der Geldwäscherei und hat sich damit verpflichtet, die Empfehlungen der FATF zur Bekämpfung der Geldwäscherei zu befolgen und umzusetzen.
Das GwG im Finanzsektor ergänzt die Art. 305bis und 305ter des Strafgesetzbuches und führt die, für Banken seit langer Zeit geltenden Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften auch für die übrigen Finanzintermediäre ein. Die nachfolgende nicht abschliessende, durch die Eidg. Finanzverwaltung publizierte Liste, soll einen Eindruck vermitteln, welche Tätigkeiten dem GwG unterstellt bzw. nicht unterstellt sind:

Unterstellte Tätigkeiten

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Vermögensverwaltung;

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Verwaltung von "offshore"-Strukturen;

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Finanzierungen (Kredite, Leasing etc.);

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Buchhaltung und zugleich Eintreibung bzw. Einkassierung von Forderungen (nicht aber reine Buchführung);

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Fiduziarische Verwaltungsratsmandate mit eingeschränkter Entscheidungsfreiheit (nicht aber Verwaltungsratsmandate bei schweizerischen Gesellschaften);

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Testamentsvollstrecker (nicht aber, wenn es sich um einen Notar oder Anwalt handelt, welcher der Aufsicht einer kantonalen Behörde untersteht);

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Abschlussmakler und Versicherungsbroker mit Vermögensverwaltung bzw. Abwicklung des Zahlungsverkehrs (nicht aber reine Grundstück- bzw. Versicherungsmakler);

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Aufbewahrung von Wertschriften (nicht aber Aufbewahrung von übrigen Dokumenten) etc.



Nicht unterstellte Tätigkeiten

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Rechts- und Steuerberatung (inkl. Erstellung von Steuererklärungen);

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Wirtschaftsprüfung (Revisionen); Unternehmensberatung;

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reine Buchhaltung (ohne Abwicklung des Zahlungsverkehrs);

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reine Mäkelei (ohne Vermögensverwaltung bzw. Abwicklung des Zahlungsverkehrs) etc.


Natürliche oder juristische Personen, welche eine unterstellungspflichtige Tätigkeit ausüben (Finanzintermediäre), müssen sich zwecks Überwachung entweder einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen oder sich direkt der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Eidg. Finanzverwaltung) unterstellen lassen. Die Kontrollstelle muss gewährleisten, dass sämtliche in der Schweiz tätigen Finanzintermediäre entweder einer spezialgesetzlichen Aufsicht unterstehen, einer SRO angeschlossen sind oder der direkten Kontrolle der Kontrollstelle unterliegen.

Den Finanzintermediären werden durch das GwG folgende Pflichten im Zusammenhang mit Kundenbeziehungen/Transaktionen auferlegt:

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Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 GwG):

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Festhalten von Name bzw. Firma,Vorname, Adresse bzw. Sitz, Geburtsdatum bzw. Gründungsdatum, Nationalität; Kopie von Pass/ID bzw. HR-Auszug anfertigen.

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Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten (Art. 4 GwG):

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Festhalten von Name bzw. Firma, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Domizilstaat der wirtschaftlich berechtigten Personen, sofern diese von der Vertragspartei abweicht.

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Wiederholung der Identifikation oder der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen (Art. 5 GwG):

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Wiederholung ist insbesondere notwendig, wenn Zweifel bezüglich bisherigen Angaben zu wirtschaftlich berechtigten Personen bestehen.

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besondere Abklärungspflicht (Art. 6 GwG):

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bei ungewöhnlichen Transaktionen ist der Zweck und der wirtschaftliche Hintergrund der Transaktion oder der Geschäftsbeziehung abzuklären.

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Dokumentationspflicht (Art. 7 GwG):

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Kundenbeziehungen sowie getätigte Transaktionen und Abklärungen müssen dokumentiert werden.

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organisatorische Massnahmen (Art. 8 GwG):

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intern notwendige Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäscherei sind zu treffen.

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Einhaltung der Meldepflicht (Art. 9 GwG):

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Verdächtige Transaktionen sind der Meldestelle mitzuteilen.

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Beachtung der Pflichten im Zusammenhang mit der Vermögenssperre (Art. 10 GwG):

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Sofern verdächtige Transaktionen der Meldestelle mitgeteilt werden, müssen Vermögenswerte des fraglichen Kunden unverzüglich für 5 Tage gesperrt werden.


Den SRO's obliegt die Aufgabe, sicherzustellen, dass ihre Mitglieder die Pflichten gemäss GwG einhalten. Deshalb sehen die meisten SRO's in Ihren Statuten vor, dass die Einhaltung des Geldwäschereigesetzes bei ihren Mitgliedern durch eine befähigte Revisionsstelle geprüft wird und diese darüber Bericht zu erstatten hat.



Anhaltspunkte für Geldwäscherei


Kassageschäfte

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Wechseln eines grösseren Betrages von Banknoten mit kleinem Nennwert in solche mit grossem Nennwert;

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Geldwechsel in wesentlichem Umfange ohne Verbuchung auf einem Kundenkonto;

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Einlösung grösserer Beträge mittels Checks;

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Kauf und Verkauf grösserer Mengen von Edelmetallen durch Laufkunden;

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Überweisungsaufträge ins Ausland durch Laufkunden etc.


Bankkonti und -depots

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Häufige Abhebung grösserer Bargeldbeträge ohne klaren Grund;

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Konti mit starken Bewegungen, obwohl diese normalerweise nicht oder nur wenig benutzt werden;

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wirtschaftlich unsinnige Struktur der Geschäftsbeziehung eines Kunden zur Bank;

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Stellung von Sicherheiten durch der Bank unbekannte Dritte ohne plausiblen Grund;

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Überweisungen an eine andere Bank ohne Angabe des Empfängers;

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Bareinzahlungen einer grossen Anzahl verschiedener Personen auf ein einzelnes Konto;

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unerwartete Rückzahlung eines notleidenden Kredites ohne glaubwürdige Erklärung;

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Verwendung von Nummernkonti für die Abwicklung kommerzieller Transaktionen etc.


Andere

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Versuch des Kunden den persönlichen Kontakt zu vermeiden;

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Begehren des Kunden, dass gewisse Zahlungen nicht über seine Konti, sondern über Konti des Finanzinter-mediärs laufen;

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Wunsch des Kunden, Zahlungsaufträge unter Angabe eines unzutreffenden Auftraggebers auszuführen etc.




Göldi Grimm Meier & Partner
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